Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsstättenrechts. Obwohl es sich bei den ASR um Richtlinien handelt, die nicht zwingend eingehalten werden müssen, besitzt ihre Anwendung eine sogenannte Vermutungswirkung. Das bedeutet: Hält sich ein Arbeitgeber an die ASR, kann er davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) erfüllt (§ 3a Abs. 1 S. 3 ArbStättV). Ein Verstoß gegen die ASR zieht zwar keine direkte Sanktion nach sich, die Beachtung dieser Regeln kann jedoch dazu beitragen, Verstöße gegen die ArbStättV zu vermeiden.

Allgemeines zu den ASR

Die rechtlichen Vorgaben der ArbStättV werden durch die ASR konkretisiert. Diese werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt oder angepasst und spiegeln den aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene sowie weitere gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse wider. Ziel ist es, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten.

Die ASR bieten dem Arbeitgeber praktische Handlungshilfen, um die in der ArbStättV festgelegten Schutzziele zu erreichen. Sie geben konkrete Maßnahmen vor, die eine sichere Gestaltung und Nutzung von Arbeitsstätten ermöglichen, und schaffen damit einen verlässlichen Handlungsrahmen.

Die im Projekt bearbeiteten ASRs

Im Rahmen des Forschungsprojekts stehen ausgewählte ASR im Fokus, die inhaltlich und technisch aufbereitet werden. Nachfolgend eine kurze Darstellung dieser Richtlinien:

  1. ASR V3a.2 – Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
    Diese ASR konkretisiert die Anforderungen des § 3a Abs. 2 ArbStättV zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten barrierefrei zu gestalten, wenn dort Personen mit Behinderungen beschäftigt sind. Die individuellen Erfordernisse der Beschäftigten sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Regelung betrifft alle Bereiche, die von den betroffenen Beschäftigten genutzt werden.
  2. ASR A1.2 – Raumabmessungen und Bewegungsflächen
    Die ASR A1.2 definiert Mindestanforderungen an Raumabmessungen und Bewegungsflächen in Arbeitsräumen gemäß § 3a Abs. 1 ArbStättV und den entsprechenden Punkten des Anhangs der ArbStättV. Diese Richtlinie gilt für Arbeitsräume und legt fest, dass die Abmessungen anderer Räume – wie Sanitärräume oder Pausenräume – der jeweiligen Nutzung angepasst werden müssen.
  3. ASR A1.8 – Verkehrswege
    Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen. Dazu zählen Treppen, Laderampen, Fahrsteige und Fahrtreppen. Die Vorgaben basieren auf § 3a Abs. 1 sowie § 4 Abs. 4 ArbStättV und den zugehörigen Punkten im Anhang. Nicht erfasst sind Verkehrswege, die mit Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen in Zusammenhang stehen.
  4. ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge
    Die ASR A2.3 befasst sich mit Fluchtwegen und Notausgängen in Gebäuden, die Beschäftigte nutzen. Die Richtlinie konkretisiert Anforderungen zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen, zur Durchführung von Übungen und zum Betrieb von Sammelstellen. Dabei werden neben den Beschäftigten auch weitere anwesende Personen berücksichtigt.

Bedeutung für das Projektziel

Die im Projekt bearbeiteten ASR werden digital aufbereitet, um ihre Nutzung in automatisierten Prozessen zu ermöglichen. Ziel ist es, ihre Inhalte maschinenlesbar und in den BIM-Planungsprozess integrierbar zu machen. Auf diese Weise können Planer und Prüfer nicht nur sicherstellen, dass die Anforderungen der ArbStättV erfüllt werden, sondern auch die Einhaltung der entsprechenden ASR effizient prüfen.